Schulhof der Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim groß

Impfschutz-Nachweis

Der folgende Elternbrief gilt für alle Neuanmeldungen an der THRS. Für jeden neuen Schüler ist der Masern-Impfschutz nachzuweisen!

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern,

Ihr Kind soll an unserer Schule aufgenommen werden.

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.

Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schülerinnen und Schüler ab dem 1. März 2020 vor der Teilnahme am Unterricht einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungs-heft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Das folgende Dokument ist bei der Anmeldung zusammen mit den Nachweisen dem Sekretariat vorzulegen.

Download Dokumentation Masernimpfschutz

Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z.B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegt, sollten Sie sich an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Sie/Er kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen, eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde) bestätigen, eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen. Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.

Ich möchte Sie daher bitten, mir spätestens bis zum Tag vor Unterrichtsbeginn einen der oben genannten Nachweise zukommen zu lassen. Der Nachweis wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung wieder ausgehändigt.

Bitte beachten Sie: Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, sind wir gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises darüber zu benachrichtigen und personenbezogenen Angaben zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geldbuße ausgesprochen wird!

Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern nicht nur die Schülerinnen und Schüler selbst vor einer Masernerkrankung schützt, sondern auch die Personen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen.

Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

Für jede Schülerin und jeden Schüler wird die Vorlage des Nachweises von der Schule dokumentiert. Die Dokumentation wird so lange aufbewahrt, bis die Schülerin/der Schüler die Schule verlässt.

Bitte beachten Sie die folgenden datenschutzrechtlichen Hinweise:

Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen: Theodor-Heuss-Realschule, Schubertstraße 14, 68766 Hockenheim, info@thrs-hockenheim.de, Telefon: 06205 204190. Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten: Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@ssa-ma.kv.bwl.de oder unter unserer Postadresse mit dem Zusatz „Der/Die Datenschutzbeauftragte“. Gegenüber der Schule besteht für Sie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten Ihres Kindes. Sie haben ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, zu.